Am 8. März 2026 finden in Bubikon nicht nur Erneuerungswahlen für die politische Gemeindebehörden statt, sonden auch für die reformierte Kirchenpflege. Ein bn-Leser hat die Redaktion auf eine Notiz aus dem jüngsten Gemeindeblatt «Chileblick» der reformierten Kirchgemeinde zugesandt, in welcher die Kirchenpflege eine explizite Wahlempfehlung für zwei Kirchenpflege-Kandidaten abgibt. «Sind solche Wahlempfehlungen durch die Behörde selber überhaupt zulässig?», so die Frage des bn-Lesers.
Im Hinblick auf Erneuerungs- und Ersatzwahlen für Kirchenpflegen und Rechnungsprüfungskommissionen hat Martin Röhl, Leiter des Rechtsdienstes der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, im Mai 2025 ein mehrseitiges Manual mit «rechtlichen Hinweisen zuhanden der Kirchenpflegen» verfasst. Ein eigenes Kapitel dieses Dokuments widmet sich der «behördlichen Wahlunterstützung». Der Grundsatz in diesen Richtlinien lautet: «Die Kirchenpflege hat sich parteipolitisch neutral zu verhalten und darf sich nicht mit einzelnen Gruppen oder Richtungen identifizieren.»
Eine «Präsentation von Wahlvorschlägen auf der Gemeindeseite von von reformiert.» sei, so Chefjurist Martin Röhl, zwar «denkbar». «Unstatthaft» seien jedoch «Kommentierungen und Wertungen durch die Kirchenpflege oder die mit der Redaktion beauftragte Person.» Martin Röhl: «Es dürfen nur sachlich neutrale Hinweise wie "bisher" oder "neu" beigefügt werden.»
Im Fall Bubikon dürfte die «Sünde» allerdings eine lässliche sein, denn es finden in Bubikon zumindest im ersten Wahlgang keine «Kampfwahlen» mit mehr Kandidaten als zu vergebenden Sitzen statt. (bn)


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