Im Hinblick auf die wichtigen Entscheidungen zur Revision der Richt- und Nutzungsplanung in Bubikon an den nächsten Gemeindeversammlungen vom 10. und evtl. 11. September 2025 hat buebikernews diese Dossier-Seite erstellt. Sie wird laufend mit Beiträgen und Unterlagen ergänzt und aktualisiert.
Im untenstehenden Diskussionsforum können unsere Leserinnen und Leser alle Fragen rund um die BZO-Revision diskutieren. Die hier eingegebenen Kommentare erscheinen auf dieser Seite, nicht im Newsblog.
Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung:
Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Bubikon haben an der Gemeindeversammlung vom 11. Juni 2025 im Rahmen der Teilrevision Bau- und Zonenordnung folgende Beschlüsse
gefasst:
Teilrevision Bau- und Zonenordnung - Einführung kommunaler Mehrwertausgleich;
Genehmigung Änderungsantrag - Verzicht auf kommunalen Mehrwertausgleich
Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird keine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben.
Die Teilrevision Bau- und Zonenordnung (Mehrwertausgleich) bestehend aus
- Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPG
- Synopse der Bau und Zonenordnung (BZO)
- Bericht zu den nicht berücksichtigen Einwendungen
wird gestützt auf § 88 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) mit Verzicht auf den kommunalen Mehrwertausgleich festgesetzt.
Der Baudirektion des Kantons Zürich wird gestützt auf § 89 PBG beantragt, die BZO-Teilrevision mit Verzicht auf den kommunalen Mehrwertausgleich zu genehmigen.
Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abänderungen an der Teilrevision Bau- und Zonenordnung in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Auflagen im Genehmigungsverfahren oder
von Entscheiden im Rechtsmittelverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.
Teilrevision Bau- und Zonenordnung - Windkraftanlagen; Festsetzung
Zustimmung zum Antrag.
Die Teilrevision Bau- und Zonenordnung (Windkraftanlagen) bestehend aus
- Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPG
- Synopse der Bau und Zonenordnung (BZO)
- Bericht zu den nicht berücksichtigen Einwendungen
wird gestützt auf § 88 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt.
Der Baudirektion des Kantons Zürich wird gestützt auf § 89 PBG beantragt, die BZO-Teilrevision zu genehmigen.
Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abänderungen an der Teilrevision Bau- und Zonenordnung in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Auflagen im Genehmigungsverfahren oder
von Entscheiden im Rechtsmittelverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.
Bevormundung (Montag, 23 Juni 2025 09:15)
Früher wurde in Bubikon nur sehr knapp eingeführt was wirklich nötig war. Entsprechend schlank war die Organisation. Dafür wurde Bubikon im Zürcher Oberländer und von Bauherrschaften gelobt. Heute ist es leider anders.
Vernunft (Montag, 23 Juni 2025 01:48)
Wenn jede "kann" Vorgabe zum "muss" erhoben wird, wird bauen noch umständlicher und teurer. Diese Kosten tragen Eigentümer oder die Mieter mit den Mieten mit.
Weniger ist mehr.
Wir haben schon so viele Gesetzte, diese können gar nicht alle kontrolliert werden und somit gibt es auch keine Massnahmen bei Verstössen.
Anständige und vernünftige Menschen handeln pflichtbewusst.
Sie brauchen keine weiteren unnötigen gesetzlichen Regelungen.
Handeln wir mit Vernunft und geben wir dem Bauamt einen gewissen Spielraum und vertrauen, objektbezogen jeweils die beste Lösung zu bewilligen.
Dies in der Hoffnung und im Aufruf an die Bauherren, das nicht unnötig auszunutzen.
Dies in der Fairness in unserer Gesellschaft!
Bevormundung (Dienstag, 17 Juni 2025 18:43)
Brauchen wir noch mehr Vorschriften? Muss uns die Gemeinde alles vorschreiben wie unsere Gärten auszusehen haben?