Wankt das Oberländer Amtsanzeiger-Monopol?

Die Stadt Zürich hat den 1985 abgeschlossenen und seither zweimal verlängerten Vertrag mit dem "Tagblatt der Stadt Zürich" als dem offiziellen Publikationsorgan für amtliche Anzeigen gekündigt: Aufgrund submissionsrechtlicher Bestimmungen sei der Stadtrat zum Schluss gekommen, dass der Vertrag nicht erneut einfach verlängert werden dürfe, berichtet der "Tages-Anzeiger". Vielmehr sei eine öffentliche Ausschreibung des Publiktionsauftrags unumgänglich.

 

Der Entscheid könnte Signalwirkung auch für das Zürcher Oberland haben: Praktisch alle politischen Gemeinden und Kirchgemeinden publizieren ihre amtlichen Anzeigen im "Zürcher Oberländer", ohne dass je eine öffentliche Ausschreibung stattgefunden hätte. Entscheidend ist nach der 2004 in Kraft gesetzten kantonalen Submissionsverordnung der Auftragswert. Bei Dienstleistungen können Aufträge im Gesamtwert von bis 150 000 Franken freihändig vergeben werden. Bei Aufträgen zwischen 150 000 und 250 000 Franken muss ein so genanntes Einladungsverfahren durchgeführt werden. Dabei müssen mindestens drei Angebote direkt eingeholt und aufgrund dieser Angebote entschieden werden. Bei noch höheren Beträgen findet das offene beziehungsweise selektive Verfahren mit zwingender öffentlicher Ausschreibung statt.

 

Bei der Berechnung des Auftagswertes ist immer vom Gesamtwert auszugehen. Bei Daueraufträgen ist der Gesamtwert über die ganze Laufzeit einzusetzen, bei Verträgen mit unbestimmter Kaufzeit berechnet sich der Auftragswert anhand der jährlichen Rate, multipliziert mit dem Faktor 4.

 

Bei zahlreichen grösseren Gemeinden im Zürcher Oberland mit vielen amtlichen Anzeigen dürfte die Schwelle für eine freihändige Auftragsvergabe – 150 000 Franken beziehungsweise 37 500 Franken pro Jahr – überschritten sein. Wie hoch der Betrag beispielsweise in Bubikon ist, ist laut Gemeindeschreiber Matthias Willener nicht so einfach eruierbar: "Wir schalten im ZO ja nicht nur amtliche Anzeigen, sondern beispielsweise auch Stelleninserate." Für Willener ist eine Betrachtung des Publikationsauftrags unter dem Aspekt Submissionsrecht derzeit kein Thema. "Nach der geltenden Gemeindeordnung hat der Gemeinderat die Befugnis, das amtliche Publikationsorgan zu bestimmen."

 

Die Frage lautet ausserdem: Gäbe es, nach dem Rückzug des "Tages-Anzeigers" aus der lokalen Berichterstattung, überhaupt eine Alternative zum "Zürcher Oberländer"? Das Inseratvolumen würden, ist Matthias Willener überzeugt, "bei einer Ausschreibung alle Verlage nehmen". Aber die lokale Verankerung einer Publikation sei ein entscheidendes Kriterium.

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