Grundstück "ersessen"

In der Schweiz ist im Zusammenhang mit Immobilienbesitz alles haarklein bis ins Detail amtlich geregelt – würde man meinen. Weit gefehlt: Auch im 21. Jahrhundert gibt es noch Fälle, die an frühere Zeiten erinnern, als es noch keine Computer gab und Grundbücher noch von Hand geführt wurden.

 

Im Weiler Wernetshausen in der Nachbargemeinde Hinwil befindet sich an der Sennhüttenstrasse offenbar ein 18 Quadratmeter grosses Grundstück "Brunnenplatz" , für das die Eigentumsverhältnisse amtlich unklar sind. Die Gemeinde Hinwil hat nun beim Bezirksgericht Hinwil das Begehren gestellt, als Eigentümerin eingetragen zu werden, wie aus einer amtlichen Mitteilung vom Freitag hervorgeht. Sie macht geltend, das Grundstück gemäss Artikel 662 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) "ersessen" zu haben.

 

Eine solche ausserordentliche Ersitzung kann geltend machen, wer ein nicht im Grundbuch eingetragenes Grundstück ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren "bessessen" – also bewirtschaftet, bewohnt, bebaut – hat oder wer während 30 Jahren ein Grundstück besessen hat, das zwar im Grundbuch eingetragen ist, jedoch ohne aus dem Eintrag ersichtlichen Eigentümer. Ebenso ist eine ausserordentliche Ersitzung möglich, wenn ein bekannter Eigentümer bei Beginn der Ersitzungsfrist für tot oder verschollen erklärt wurde.

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Kommentare: 1
  • #1

    werner@gafner.net (Samstag, 21 Dezember 2013 17:04)

    als früherer besitzer der liegenschaft sennhütenst.1 finde ich es
    richtig wen die gmeinde das grundstük mit brunen übernimt.
    die gemeinde verpflichtet sich für wasser und underhald des brunenplatzes.