Kein Insiderhandel

Staatsanwaltschaft: Sonova-Manager wussten bei Aktienverkäufen nicht mehr über Sonova als der Markt

Die Zürcher Staatsanwaltschaft III für Wirtschaftsdelikte hat Ende Dezember 2012 nach umfangreichen Untersuchungen die restlichen Verfahren gegen sechs - teilweise ehemalige - Organe bzw. Geschäftsleitungsmitglieder der Sonova wegen einer möglichen Verletzung der Insidernorm eingestellt.


Drei weitere Verfahren sind bereits zu früheren Zeitpunkten mit Einstellung erledigt und kommuniziert worden.

Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft III gegen insgesamt neun Beschuldigte waren die Hintergründe diverser Effektentransaktionen durch Organe bzw. Geschäftsleitungsmitglieder der Sonova kurz vor Herausgabe einer Gewinnwarnung durch die Gesellschaft und dem daraus resultierenden Kurseinbruch. Aufgrund der Transaktionen wurden namhafte Gewinne erzielt, weshalb sich die Frage nach einem Verstoss gegen den Insiderstraftatbestand stellte.

Bei acht der beschuldigten Personen, darunter auch der ehemalige Verwaltungsratspräsident, ergab die Untersuchung, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Effektentransaktionen über keine kursrelevanten Tatsachen Bescheid wussten, welche sie zu ihren Gunsten hätten ausnützen können. Den acht beschuldigten Personen kann somit kein Verstoss gegen die Insiderstrafnorm vorgeworfen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft diese Verfahren eingestellt hat.

 

Der ehemalige CEO hatte im Zeitpunkt seiner Transaktionen am 4. März 2011 zwar Kenntnis von den Februar-Umsatzzahlen 2011. Die Untersuchung hat jedoch gezeigt, dass die Markterwartungen zum Zeitpunkt der fraglichen Transaktionen des Beschuldigten nur unwesentlich von dessen Erwartungen bzw. den internen Erwartungen der Gesellschaft abwichen. Zudem waren für die Gewinnwarnung und den daraus resultierenden Kurseinbruch nicht einzig der dem Beschuldigten bekannte, fehlende Umsatz vom Februar 2011 verantwortlich, sondern zusätzlich der Währungseinfluss und die Betriebsausgaben. Dies war für den Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Transaktionen noch nicht erkennbar. Unter diesen Umständen kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe zum Zeitpunkt seiner fraglichen Effektentransaktionen in Kenntnis der Februar-Umsatzzahlen 2011 eine erhebliche Kursrelevanz voraussehen müssen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten kann ihm daher nicht angelastet werden, weshalb das Strafverfahren einzustellen ist.

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