Nach dem Showdown

Fragen zur Zulässigkeit von Abänderungsanträgen und zum beängstigend überfüllten Geissbergsaal

Bubikon hat einmal mehr eine denkwürdige Gemeindeversammlung: Mit 358 Teilnehmenden – darunter beinahe alle in Behörden, Parteien und Vereinen aktiven und darum bekannten Personen – hat das Dorf in der Urform der Demokratie, in freier Versammlung und bei freier Rede, einen Entscheid gefällt, der zweifellos repräsentativ für die Gesamtheit des Bubiker Stimmvolkes ist. Umso mehr ist es zu begrüssen, dass seites der Unterlegenen ein Antrag auf Urnenabstimmung – wofür ein Quorum eines Drittels nötig gewesen wäre – ausblieb. In Bubikon herrscht Demokratie, und demokratische Entscheide werden akzeptiert. Bravo!

 

Auf zwei Punkte ist noch näher einzugehen. Bei der vorgängig zur Hauptstimmung durchgeführten Abstimmung über einen Änderungsantrag war seites eines RPK-Mitglieds infrage gestellt worden, ob es überhaupt zulässig sei, die Versammlung über etwas abstimmen zu lassen, dessen Kostenfolgen gar nicht genau bekannt seien. Juristisch ist die Frage nicht uninteressant: In der Tat ist das Recht auf Abänderungsanträge nicht unbeschränkt. Im Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz (das ist quasi die "Bibel" der Gemeindepräsidenten) schreibt H.R.Thalmann: "Der Verhandlungsgegenstand darf in seiner wesentlichen Bedeutung, dazu gehören auch die finanziellen Auswirkungen, nicht verändert werden." Thalmann führt verschiedene Beispiele von unzulässigen Abänderungsanträgen an. So würde es Thalmann als unzulässig erachten, beim Bau eines Schulhauses mit einem Ausgabenkreit von 8 Millionen Franken einen Erweiterungsantrag mit Mehrkosten von 700 000 Franken zur Abstimmung zu bringen. Wesentlich ist, ob der Charakter einer Vorlage gleich bleibt. Und das war bei der Frage, ob die Tempo-20-Begegnungszone um ein paar Meter erweitert werden soll, zweifellos der Fall.


Der zweite Punkt betrifft die Platzverhältnisse im Geissbergsaal. Es war beängstigend, wie die Ausgänge (Notausgänge!) durch Spätkommende zunehmend mit herbeigeschleppten zusätzlichen Stühlen verstellt wurden. Zweifellos war der Geissbergsaal am Mittwochabend weit über seine feuerpolizeiliche zulässige Kapizitätsgrenze überfüllt. Die Zahlen belegen es eindeutig: Laut Website der Schule Bubikon hat der Geissbergsaal eine Kapazität von maximal 300 Personen bei Konzertbestuhlung. Anwesend waren aber gegen 360 Stimmberechtigte! Ein Ereignis, das ein notfallmässiges Verlasssen des Saals notwendig gemacht hätte, hätte gravierende Folgen gehabt.

 

Dass es zu ein Grossandrang kommen würde, war nun wirklich vorauszusehen. Kein Wunder, dass ein Votant aus der Versammlung monierte, dass es bei solchen Verhältnissen auch nicht möglich war, das Stimmrecht der Beteiligten oder die Konstanz der Zahl an Anwesenden zu überprüfen.

 

 

Thomas Illi, Chefredaktor "buebikernews"

 

 

 

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