Mit Beschluss vom 25. März 2026 hat der Gemeinderat Bubikon das Gemeindereferendum gegen den Beschluss des Kantonsrates vom 2. März 2026 über die Änderung des Lehrpersonalgesetzes (LPG) – Anpassung des neu definierten Berufsauftrags (Vorlage 5966) – ergriffen. Damit wird verlangt, dass der genannte Beschluss des Kantonsrates dem Volk zur Abstimmung unterbreitet wird. Dies schreibt der Gemeinderat in einer Mitteilung vom Dienstag (7. April 2026).
An der Sitzung vom 2. März 2026 beschloss der Kantonsrat die Anderung des Lehrpersonalgesetzes (Anpassung neu definierter Berufsauftrag, Vorlage 5966) und unterstellte die Anderung dem fakultativen Referendum. Da dieser Beschluss mit grossen finanziellen Auswirkungen für alle Gemeinden verbunden sei, werde dagegen das Gemeindereferendum ergriffen, schreibt der Gemeinderat.
Rechtliche Grundlagen zum Verfahren
Wörtlich heisst es im am Dienstag veröffentlichten Gemeinderatsbeschluss zu den rechtlichen Grundlagen Folgendes: «Falls das Gemeindereferendum zustande kommt, wird die Direktion der Justiz und
des lnnern eine Verfügung erlassen, gegen die rekurriert werden kann. Gegen diesen «vorgelagerten» Beschluss der Gemeinde steht kein Rechtsmittel zur Verfügung. Gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. b KV
können zwölf politische Gemeinden das Gemeindereferendum ergreifen und eine Volksabstimmung verlangen. Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen
Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden (Abs. 3). Laut Abs. 4 bestimmen die Gemeinden, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. ln der
Kantonsverfassung sind bezüglich des Gemeindereferendums keine weitergehenden Verfahrensvorschriften enthalten. Die Befugnis zur Unterstützung des Gemeindereferendums obliegt gemäss Art. 25 Abs.1
Tiff .11, der Gemeindeordnung dem Gemeinderat. Der Kan-
tonsratsbeschluss wurde am 6. März2O26 im kantonalen Amtsblatt publiziert. Die Frist zur Einreichung des Gemeindereferendums endigt demzufolge am 5. Mai 2026. Der Beschluss des Gemeinderates ist
innert dieser Frist der Direktion der Justiz und des lnnern des Kantons Zürich mitzuteilen.»
Die Argumente des Gemeinderats Bubikon
Für ein Ergreifen des Gemeindereferendums sprechen laut dem Gemeinderat im Wesentlichen die folgenden Gründe: Die den Zürcher Gemeinden anfallenden Kosten für die Volksschule seien seit
Jahrzehnten stark steigend. So hätten sich die Kosten pro Schülerin und Schüler in den vergangenen rund 20 Jahren praktisch verdoppelt. Die Volksschule nehme mittlerweile gegen 50 Prozent – in
einzelnen Fällen sogar über 60 Prozent – der Gemeindebudgets in Anspruch und sei damit der mit Abstand grösste Ausgabenposten der Gemeinden. ln der Gemeinde Bubikon sind es laut
dem Gemeinderat rund 52 Prozent.
Der Kantonsrat habe den Vorschlag des Regierungsrates in entscheidenden Punkten abgeändert, so dass anstelle der beantragten Mehrkosten für Kanton und Gemeinden von rund 25 Mio. Franken nun 83
Mio. Franken pro Jahr resultieren, was bei den Gemeinden aufgrund des Kostenschlüssels mit Mehrkosten von 67.3 Mio. Franken pro Jahr verbunden wäre.
Die vom Kantonsrat verabschiedete Gesetzesänderung überstrapaziert nach Meinung des Gemeinderats Bubikon die finanzpolitischen Möglichkeiten der Gemeinde, auch wenn der Druck in der
Volksschule aufgrund der zahlreichen
Herausforderungen anerkannt wird. Die Mehrbelastung, welche die vorgeschlagenen Neuerungen für die Gemeinde nach sich ziehen würden, sei finanziell nicht mehr tragbar. Ausserdem
drohe ein weiterer Kostenanstieg im Volksschulbereich mit zusätzlichen Vorlagen in Bearbeitung.
«Die vorliegende Gesetzesänderung zeigt auf, dass die Möglichkeiten der Gemeinden zur Einflussnahme auf die Kostenentwicklung in der Volksschule gering sind, da die Rechtsetzung in der Kompetenz
des Kantons liegt, obwohl der Kostenschlüssel für die Besoldung der Lehrpersonen im Volksschulbereich gemäss § 61 des Volksschulgesetzes zu 80 Prozent bei den Gemeinden und lediglich zu 20
Prozent beim Kanton liegt.» Dadurch werde das anzustrebende Aquivalenzprrinzip, das gerade im Volksschulbereich mit den stark wachsenden Kosten wichtig wäre, verletzt.
Massive Erhöhung der Gemeindesteuern in Bubikon?
Auch aufgrund der enormen Diskrepanz zwischen Rechtsetzungsbefugnissen und Finanzierungspflichten in diesem Aufgabenbereich könnten Kostensteigerungen in diesem
Bereich nicht mehr hingenommen werden. «Der Kanton und die Gemeinden sind gemäss Art.124 Abs. 2 der Kantonsverfassung bei der Aufgaben- und Finanzplanung dazu angehalten, die Steuerquote nicht
ansteigen zu lassen», schreibt der Gemeinderat. Mit dieser Anderung des Lehrpersonalgesetzes sei die Gefahr, den kommunalen Steuerfuss, um mehrere Prozentpunkte anheben zu
müssen, hoch, da Einsparungen im Gemeindebudget von Bubikon in dieser Grössenordnung nicht zu realisieren seien. Die Bevölkerung sei damit in die Entscheid-
findung zur erwähnten Anderung des Lehrpersonalgesetzes einzubeziehen.
(bn)


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