Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit Verfügung vom 15. Januar 2026 den Gewässerraum an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet resp. in bestehenden Bau- und Erholungszonen der Gemeinde Bubikon festgelegt. Dies geht aus einer amtlichen Publikation vom Freitag (13. Februar 2026) hervor.
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden.
Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er soll verhindern, dass die Gewässer stärker zugebaut werden, und
ihre Uferbereiche schützen.
Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet resp. in bestehenden Bau- und Erholungszonen der Gemeinde Bubikon wurde vom 28.
März 2025 bis zum 27. Mai 2025 öffentlich aufgelegt (buebikernews berichtete). Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum
Entwurf erheben. Innert der Auflagefrist sind zehn Einwendungen mit insgesamt neun Anträgen und zwei Stellungnahmen ohne Anträge eingegangen. Die Baudirektion Kanton Zürich hat
laut Mitteilung die eingegangenen Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in einer Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) vom 1. Dezember 2025
dokumentiert.
Die Verfügung vom 15. Januar 2026 wird zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen vom 13. Februar 2026 bis 16. März 2026 während 30 Tagen bei der Gemeinde Bubikon, Abteilung Hochbau und Planung, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon öffentlich aufgelegt. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. (bn)


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