GZO: «Sachwalter-Wechsel brächte Verzögerung»

(Bild: buebikernews)
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Am 8. September 2025 findet  im Stadthofsaal in Uster die Gläubigerversammlung der GZO AG Spital Wetzikon nach Art. 295b SchKG statt. An dieser Gläubigerversammlung wird über den Stand des Nachlassverfahrens und des Betriebs informiert werden.


Im Rahmen der Versammlung können die Gläubiger Anträge stellen, einen Gläubigerausschuss einzusetzen sowie einen neuen Sachwalter zu bestimmen, wie es in einer Mitteilung des GZO vom Donnerstag (7. August 2925) heisst. Eine Abstimmung über das Sanierungskonzept oder den Nachlassvertrag finde an dieser Gläubigerversammlung aber nicht statt.


Stimmberechtigt sind alle Gläubiger der GZO AG. Die bekannten Gläubiger erhalten eine persönliche Einladung durch die Sachwalter. Es ist möglich, sich als Gläubiger an der Gläubigerversammlung vertreten zu lassen. Obwohl der Schuldenruf für die Anleihegläubiger widerrufen und seither noch nicht wieder durchgeführt werden konnte, sind auch Anleihegläubiger teilnahme- und stimmberechtigt.


Der Antrag des Anleihegläubigers Clearway Capital Partners zur Neuwahl der Sachwalter wird an der Versammlung traktandiert. Clearway hatte bereits mehrfach erfolglos auf juristischem Weg versucht, einen Wechsel der Sachwalter zu erreichen. Sowohl die Anträge vor dem Bezirksgericht Hinwil als auch die Beschwerde vor dem Obergericht Zürich im Frühjahr 2025 wurden vollumfänglich abgewiesen: «Die Richter haben die Unabhängigkeit von Brigitte Umbach-Spahn und Dr. Stephan Kesselbach bescheinigt», schreibt das GZO.


Aufgrund der Komplexität der vorliegenden Sanierung des GZO als eines der ersten Spitäler in der Schweiz, welches das Sanierungsinstrument eines Nachlassverfahrens anwendet, seien ein einschlägiger Fachausweis und ausgewiesene Expertise der eingesetzten Sachwalter unerlässlich. Nicht nur erfordert es fundierte Kenntnisse im Verfahrensrecht, sondern auch ein tiefes Verständnis für die Abläufe im Gesundheitswesen; «Bei einem Wechsel der Sachwalter wäre mit einer Verzögerung des Verfahrens infolge Einarbeitungszeit zu rechnen. Eingespielte Aufsichtsprozesse müssten sich erneut etablieren», schreibt das GZO.

 

(bn)

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