Diverse Gräber und Urnennischen auf dem Friedhof Bubikon müssen bis Ende Mai 2025 abgeräumt werden, weil die Ruhefrist abgelaufen ist. Dies schreibt die Friedhofverwaltung in einer Mitteilung.
Gemäss § 15 der kantonalen Bestattungsverordnung ist laut der Mitteilung die gesetzliche Ruhefrist für die nachstehenden Gräber abgelaufen:
- Erdgräber Nr. 55 bis 66 (Todesjahr 2002)
- Urnengräber Nr. 451 bis 455 (Todesjahr 2002)
- Urnennischen Nr. 28 und 40 (Todesjahr 2004 und 2005)
Für die Urnennischen Nr. 1, 12, 32 und 38 (Todesjahr 2005) läuft die Ruhefrist im Verlaufe des Jahres ab. Die Gräber werden anschliessend einzeln aufgehoben.
Die Friedhofverwaltung bittet die Angehörigen, den privaten Grabschmuck und/oder die vorhandenen Grabmäler bis spätestens 31. Mai 2025 abzuholen
oder entfernen zu lassen: «Gerne können Sie sich diesbezüglich mit dem Friedhofgärtner (Muggli AG, Hinwil, Tel. 044 937 32 62) absprechen.» Nach Ablauf dieser Frist würden die Pflanzen sowie die
Grabmäler ohne Anspruch auf Entschädigung durch den Friedhofgärtner abgeräumt und fachgerecht entsorgt.
(bn)
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