Aus diesen Gründen lehnt der Gemeinderat das Projekt «Hombergchropf» vehement ab

(Bild: buebikernews)
(Bild: buebikernews)

 

Der Gemeinderat Bubikon hat am 23. Oktober 2024 seine Stellungnahme mit Einwendungen zum Windenergieprojekt «Hombergchropf» verabschiedet und innert Frist (31. Oktober 2024) beim Kanton eingereicht. Im Gemeinderatsbeschluss, der am 29. November 2024 publiziert wurde, werden die Gründe für die ablehnende Haltung des Gemeinderats detailliert aufgeführt.

«Windenergieanlagen verändern die Landschaft, weil herkömmliche Eingliederungsstrategien, wie Verstecken, Unterordnen oder Einordnen, nicht möglich sind», schreibt der Gemeinderat: «Die Steckbriefe der Potenzialgebiete legen nahe, dass nur kantonale Schutzinteressen berücksichtigt, jedoch die Interessensabwägung auf Stufe Richtplan zugunsten der Windenergiegewinnung und zu Ungunsten der weiteren (kommunalen und regionalen) Anliegen erfolgte.»

 

Geringer jährlicher Gesamgertrag

 

Der Hombergchropf stellt laut Gemeinderat einen der grösseren zusammenhängenden Wälder der Gemeinde Bubikon dar. Bubikon ist im Kanton Zürich bereits die Gemeinde mit dem kleinsten Waldanteil (13 %) seiner Gesamtfläche: «Die Waldrodung von ca. 8'000 m2 Wald trägt zu einer weiteren Reduktion des sonst schon geringen Waldanteils bei. Da es sich lediglich um eine Anlage mit einem geringen jährlichen Gesamtertrag handelt, ist die Voraussetzung für eine Rodungsbewilligung gemäss dem Bericht zur Erleichterung des Baus von Windenergieanlagen in Wäldern vom BFE, BAFU und ARE grundsätzlich nicht erfüllt.» Die Energiestrategie 2050 des Bundes sieht eine möglichst hohe Energieausbeute vor, wobei eine Konzentration der Standorte anzustreben ist. Diese Voraussetzungen werden durch das Projekt auf dem Hombergchropf nicht erfüllt, da die Eingriffe in das Waldareal in keinem angemessenen Verhältnis zu einer Windenergieanlage stehen.


Der Hombergchropf sei als eiszeitlicher Rundhöcker bzw. Gerbel Bestandteil des kantonalen geologisch-geomorphologischen Inventars. Der Gerbel stellt einen vom Gletschereis rundgeschliffenen Molassehügel dar, der als Rundhöcker kategorisiert wird. Rundhöcker sind charak- teristische Objekte der glazial überprägten Landschaft in Bubikon. Der Rundhöcker am Hombergchropf dürfe gemäss Inventareintrag baulich nicht verändert resp. abgetragen noch in einer Form negativ beeinträchtigt werden.

 

Wildtierkorrdor würde stark beeinträchtigt


Der Hombergchropf befinde sich weiter im Perimeter des regionalen Wildtierkorridors ZH 46. Der Korridor ZH 46 verbindet den Hombergchropf mit dem Aspwald. Gemäss Wildhüter ist der Hombergchropf ein sehr wertvoller Lebensraum für Wildtiere wie Reh, Dachs und Fuchs und sowie auch für verschiedene Vogelarten wie Schleiereule, Waldkauz, Hohltaube und Ringeltaube. Der Bau einer Windenergieanlage würde eine nicht wieder gut zu machende Beeinträchtigung des Wildtierkorridors bedeuten. Es müssten entsprechende weiträumige Ersatz- resp. Ausgleichsmassnahmen getroffen werden. Hangseitig des Hombergchropfs an der Bürgstrasse bestehe überdies eine Ambhibienzugstelle (in unmittelbaren Einflussbereich der WEA).


Bei intensiver Sonneneinstrahlung erzeugen laut Gemeinderat Turm, Rotorblatt und Gondel einen statischen Schatten. Die sich drehenden Rotorblätter können ausserdem einen periodischen Schatten erzeugen. Die um den Standort herum liegenden Weiler und Gebäude sowie die Flora und Fauna am Hombergchropf sind zu unterschiedlichen Tageszeiten von Schattenwurf betroffen, was zu einer weiteren negativen Beeinträchtigung im Gesamtkontext der WEA führen wird.

 

Mindestabstände zu bewohnten Gebäuden teilweise unzulässig


Der Mindestabstand von Windenergieanlagen zum Siedlungsgebiet sowie zu bewohnten Gebäuden orientiert sich grundsätzlich an den Lärmemissionen der Anlagen. Es bestehen nicht wie in anderen Staaten entsprechende Mindestabstandsvorschriften für WEA. Das Lärmschutzkriterium gemäss Lärmschutzverordnung allein greift laut dem Gemeinderat zu kurz. Weitere Kriterien wie Topografie oder Sonnenverlauf (Strobo- oder Discoeffekt) seien in die Standortbeurteilung nicht eingeflossen.

 

Je nach Standort der Windenergieanlage resultieren zudem Abstände zu bewohnten Liegenschaften von unter 300.0 m, was nach Meinung des Gemeinderats wiederum bereits ein Ausschlussgrund in der Standortevaluation dargestellt hätte. Zudem besteht während des Betriebs der Anlage im Winterhalbjahr die latente und nicht zu unterschätzende Gefahr von Eisabwurf.

 

Auswirkungen auf Lebensqualität und Immobilienmarkt


Die Gemeinde Bubikon weist diverse Naturschutzgebiete und schützenswerte Landschaften auf, welche zur hohen Attraktivität der Gemeinde beitragen: «Diese Gebiete stellen gleichzeitig regional beliebte Naherholungsgebiete dar. Natur und Landschaft sind für die Gemeinde Bubikon als Wohnstandort von absolut zentraler Bedeutung. Diese gilt es vorrangig zu schonen und ungeschmälert zu erhalten. Die Windenergieanlage am Hombergchropf mit einer Höhe von 220 m (oder allenfalls auch höher) würde das Landschaftsbild künftig absolut dominieren und völlig verändern. Die Anlage wäre praktisch von allen Standorten in der Gemeinde aus sichtbar. «Diese, aber auch die weiteren negativen ökologischen Auswirkungen und die Immissionen auf die im Einzugsbereich liegenden Liegenschaften und Siedlungen lassen sich durch den geringen Energieertrag in keinster Art und Weise rechtfertigen.» Es handle sich um einen irreversiblen Eingriff in das heute intakte Natur- und Landschaftsbild, welches Einwohnerinnen und Einwohnern einen hohen Erholungsnutzen sowie vielen Tier- und Pflanzenarten wichtige Lebensräume bietet.


Bedingt durch die konkreten Auswirkungen der Windenergieanlagen ergeben sich Auswirkungen auf den umliegenden Immobilienmarkt. Vorgängig von konkreten Planungen und Festsetzungen von geeigneten Standorten wären die ökonomischen Auswirkungen auf den Immobili- enmarkt resp. die Wertverminderung der mittel- und unmittelbar betroffenen Liegenschaften zu untersuchen. Dies ist bislang nicht erfolgt.
Weiter ist laut dem Gemeinderat festzustellen, dass die Infrastruktur zur Zufahrt nicht den erforderlichen Standards entspricht. Die Strassen weisen eine zu geringe Breite auf und die Forststrasse müsste zunächst massiv ausgebaut werden, um die Zufahrt und das Wenden von LKWs zu ermöglichen. Unter Umständen sei die Erstellung einer neuen Wegführung erforderlich, was wiederum weitere Rodungen nach sich ziehe.
Aus den dargelegten Gründen und Ausführungen ist laut dem Gemeinderat der Standort «Hombergchropf» aus dem Richtplanentwurf zu streichen.

(bn)

Download
Der Gemeinderatsbeschluss im Wortlaut
2024-1~4.PDF
Adobe Acrobat Dokument 265.2 KB

Kommentar schreiben

Kommentare: 0