«Jede in Bubikon stimmberechtigte Person ist wählbar»

(Bild: ChatGPT/bn)
(Bild: ChatGPT/bn)

 

In den Kommentarspalten von buebikernews finden sich einen Monat vor den Gemeindewahlen bereits Leserkommentare zum rechtlich möglichen Abstimmungsverhalten.

 

«Die leider einzige Möglichkeit ist das Einlegen leerer Wahlzettel bei den Gemeindewahlen. Hoffentlich macht dies eine rekordhohe Anzahl», schreibt etwa ein vom Bubiker GZO-Nein enttäuschter «Wähler». «Noch besser ist es, auf den Wahlzettel Namen von Stimmbürgern der Gemeinde darauf zu schreiben, dass möglichst viele Fremdstimmen gezählt werden müssen und somit hoffentlich viele unerwünschte Kandidaten das absolute Mehr verpassen», entgegnet ein weiterer Leser unter dem Pseudonym «Abstimmer».

 

buebikernews hat bei Gemeindeschreiber Urs Tanner nachgefragt, ob es unter dem neuen Vorwahlprozedere – alle Kandidierenden mussten schriftliche Wahlvorschläge mit mindestens 15 Unterschriften einreichen – rechtlich möglich ist, auch «wilde» Kandidaten zu wählen, die nicht auf einem vorgedruckten Wahlzettel oder auf einem Beiblatt zu einem leeren Wahlzettel aufgeführt sind.

 

Gemeindeschreiber Tanner bestätigt dies schriftlich: «Jede und jeder Bubiker Stimm- und Wahlberechtigten kann gewählt werden, unabhängig davon, ob diese Person auf dem gedruckten Wahlzettel beziehungsweise dem Beiblatt aufgeführt ist. Tanner verweist zudem auf die Wahlanleitung, die auf der Rückseite der einzelnen Stimmzettel abgedruckt ist. Die Wahlunterlagen sollten in diesen Tagen in den Briefkästen sein. (bn)

 

 

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Kommentare: 2
  • #1

    Gut so (Freitag, 06 Februar 2026 10:19)

    Danke für die Erklärungen.

  • #2

    123 (Freitag, 06 Februar 2026 18:59)

    Danke für die Ausführungen.
    Die Auswahl an Kandidaten ist ja sehr bescheiden und sicherlich nicht überzeugend!
    Der GR hat nicht nur in der GZO Frage eine tragische Nummer gefahren. Erinnern wir uns an die Logo-Geschichte und an all die Abgänge in der Verwaltung. Insbesondere in der Abteilung Liegenschaften!