Der Gemeinderat hat heute (3. Oktober 2025) mit amtlicher Publikation auf der Website Gemeinde die Erneuerungswahlen 2026 für die Bubiker Behörden (Gemeinderat, Schulpflege, RPK, Sozialbehörde, reformierte Kirchenpflege) formell angeordnet.
Damit beginnt der Fristenlauf im Rahmen des neuen Vorverfahrens. Aus rechtlichen Gründen publizieren wir nachfolgend die Texte der Wahlanordnungen im Wortlaut (Halbfett-Auszeichnungen durch buebikernews).
(bn)
Wahlanordnung der Gemeinde Bubikon
«Erneuerungswahlen Amtsdauer 2026 – 2030; Aufforderung zur Einrei- chung von Wahlvorschlägen; Ansetzung einer 40-tägigen Frist
Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat Bubikon den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026 – 2030 auf den 8. März 2026 festgesetzt. Ein allfälliger
zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt. Wahlvorschläge für den ersten Wahl- gang gelten auch für den zweiten Wahlgang.
Gemäss Art. 6 der Gemeindeordnung sind an der Urne zu wählen:
• 6 Mitglieder des Gemeinderates inklusive des Präsidiums aber ohne Schulpräsidium
• 5 Mitglieder der Schulpflege inklusive des Präsidiums (Die Schulpräsidentin bzw. der Schulpräsident
ist von Amtes wegen, das siebte Mitglied des Gemeinderates)
• 5 Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission inklusive des Präsidiums
• 4 Mitglieder der Sozialbehörde
Die Wahl wird gemäss Art. 7 der Gemeindeordnung Bubikon sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die
politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit einem gedruckten Wahlzettel durchge- führt. Sofern jedoch mehr Kandidierende vorgeschlagen werden als Sitze zu vergeben sind, findet der
Wahlgang mit leerem Wahlzettel und Beiblatt statt.
Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens, Mittwoch, 12. November 2025 um 16:00 Uhr
(§ 7a Abs. 2 VPR) bei der Abteilung Präsidiales und Kultur, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon eingereicht werden.
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum Mittwoch, 18. März 2026, 16:00 Uhr können gültige
Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am Dienstag, 10. März 2026 amtlich
publiziert.
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Bubikon hat. Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht,
Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen.
Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde Bubikon unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig
unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom
18. November 2025 bis Dienstag, 25. November 2025, 16:00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Abteilung Präsidiales und Kultur, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon bezogen oder unter www.bubikon.ch, heruntergeladen
werden.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet,
schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die
Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
3. Oktober 2025 Gemeinderat Bubikon»
«Erneuerungswahlen Amtsdauer 2026 – 2030; Evangelisch-reformierte Kirchenpflege, Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen; Ansetzung einer 40-tägigen Frist
Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat Bubikon den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2026 – 2030 auf den 8. März 2026 festgesetzt. Ein allfälliger
zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt. Wahlvorschläge für den ersten Wahl- gang gelten auch für den zweiten Wahlgang.
Gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 15 der Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Bubikon sind an der Urne zu wählen:
• 7 Mitglieder der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Bubikon inklusive des Präsidiums
Die Wahl wird gemäss Art. 6 der Kirchgemeindeordnung Bubikon sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die
politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit einem leeren Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.
Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens, Mittwoch, 12. November 2025 um 16:00 Uhr
(§ 7a Abs. 2 VPR) bei der Abteilung Präsidiales und Kultur, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon eingereicht werden.
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum Mittwoch, 18. März 2026, 16:00 Uhr können
gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am Dienstag, 10. März 2026 amtlich
publiziert.
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der politischen Gemeinde Bubikon hat und der
evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Bubikon angehört, das 18. Altersjahr vollendet hat sowie über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci
verfügt.
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Be- ruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits
innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu be- zeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die
Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Bubikon unter Angabe von Namen, Vornamen,
Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 18.
November 2025 bis Dienstag, 25. November 2025, 16:00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Abteilung Präsidiales und Kultur, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon bezogen werden oder unter www.bubikon.ch oder
www.refkirche-bubikon.ch heruntergeladen werden.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet,
schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei Bezirkskirchenpflege Hinwil, Carola Hel- ler, Brütten 1, 8496 Steg im Tösstal erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungs- rechtspflegegesetz [LS
175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
3. Oktober 2025
Gemeinderat Bubikon im Auftrag der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege»
Wahlvorschlagsformulare zum Downloaden
buebikernews stellt nachfolgend die offiziellen Wahlforschlagsformulare sätlicher Behörden (inkl. ref. Kirchenpflege) als Dowloads zur Vefügung:


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