Abbruchliegenschaft «Hasel 2» galt eigentlich als geschützt

(Screenshot Regierungsratbeschluss vom 17. Juni 2009)
(Screenshot Regierungsratbeschluss vom 17. Juni 2009)

 

Der Beschluss des Zürcher Regierungsrats vom 17. Juni 2009 ist vor dem Hintergrund der kantonalen Abbruchpläne für das historische Bauernhaus «Hasel 2» am Lützelsee (buebikernews berichtete) höchst brisant.

 

Damals wurden zahlreiche dem Kanton gehörende Grundstücke und Liegenschaften zum aktuellen Buchwert vom Finanz- ins Verwaltungvermögen umgeteilt, darunter explizit Kulturgüter, betrieblich genutze Liegenschaften und Liegenschaften des Natur- und Heimatschutzfonds. In der letztgenannten Kategorie befand sich – nebst den Gebäuden «Lützelsee 1» und «Lützelsee 2» – auch das Wohnhaus «Hasel 2» mit einem Buchwert von damals 146 708 Franken.

 

Der Bestand an Grundstücken mit Schutzobjekten setzt sich laut dem Regierungsratsprotokoll «hauptsächlich aus unüberbaubaren Grundstücken in Naturschutz- und Erholungsgebieten sowie aus überbauten Parzellen mit schützenswerten Gebäuden und Parkanlagen zusammen. Je nach Schutzzweck und -umfang eines Objektes könnten die Liegenschaften auch für andere Zwecke genutzt werden... «wobei bei allen Liegenschaften des Natur- und Heimatschutzfonds letztlich die dauernde Erhaltung der Schutzobjekte im Vordergrund steht».

 

«Die Liegenschaften des Natur- und Heimatschutzfonds wurden bisher als Finanzvermögen geführt. Eine Veräusserung dieser Liegenschaften war – bis auf wenige Ausnahmen – nicht vorgesehen», heisst es im Protokoll der damaligen Regierungsratssitzung. Und ein weiteres Mal wird im Protokoll wörtlich betont: «Die Liegenschaften des Natur- und Heimatschutzfonds dienen dem dauernden Erhalt der Schutzobjekte und werden im überwiegenden Interesse des Natur- und Heimatschutzes genutzt. Sie dienen somit unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung und werden deshalb ins Verwaltungsvermögen übergeführt.»

 

(bn) 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0