Wenn das amtliche Publikationsorgan eine amtliche Publikation verbummelt

(Bild: buebikernews)
(Bild: buebikernews)

 

Es gibt Dinge, die gibt es eigentlich gar nicht: beispeilsweise dass eine Zeitung, die als amtliches Publikationsorgan einer Behörde fungiert, eine amtliche Publikation verbummelt.

 

Und doch ist das vor ein paar Tagen geschehen: Im «Zürcher Oberländer» hätte am 26. April 2024 die Wahlanordnung des Bezirksrats Hinwil für die Ersatzwahl eines teilamtlichen Mitglieds des Bezirksgerichts Hinwil amtlich publiziert werden sollen, mit Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 5. Juni. Das ist aber «aufgrund eines Fehlers des "Zürcher Oberländers"» nicht geschehen, wie der Bezirksrat in einem Schreiben festhält, das buebikernews vorliegt. Das amtliche Inserat im ZO erscheine nun am 30. April, und aus diesem Grund müsse nun die Frist für Wahlvorschläge bis zum 10. Juni 2024 verlängert werden. 

 

In Zeiten der Online-Publizistik sind amtliche Inserate von Behörden eine der letzten sicheren Einnahmequellen für Printmedien. Umso erstaunlicher, dass man sich beim ZO hier solche Fehler erlaubt. Was war doch kürzlich aus der Feder des in Wolfhausen wohnhaften ZO-Chefredaktors Michael Kaspar, mit indigniertem Blick auf die Online-Konkurrenz des schlingernden Wetziker Medienhauses, zu lesen?: «Auf uns können Sie sich verlassen...»  In einem Meinungsartikel vom Donnerstag fordert Kaspar «Konsequenzen» und «einen Wechsel an der Spitze» meint damit aber natürlich nicht sein eigenes Unternehmen, dessen Geschäftsleitung er angehört, sondern die Pfäffiker Schulpflege. (bn)

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