In einem Flyer an die Bubiker Haushalte erinnert der Gemeinderat an die in unserer Gemeinde herrschenden Regeln für das Abbrennen von Feuerwerk gemäss Polizeiverordnung. So darf lärmendes Feuerwerwerk nur in den Nächten vom 1. auf den 2. August und vom 31. Dezember auf den 1. Januar abgebrannt werden. Auf Knalleffekte sei dabei möglichst zu verzichten.
Personen, Tiere und Sachen dürften nicht gefährdet werden. In der Nähe von Ställen, weidenden Tieren und von Wäldern darf laut dem Flyer kein Feuerwerk abgebrannt werden, und grundsätzlich dürfen Nachbarschaft und Dorfbevölkerung «nicht übermässig belästigt» werden. Auch sei entstandener Abfall nach den Bestimmungen der Abfallgesetzgebung fachgerecht zu entsorgen. Die Gemeinde lehne jede Haftung für Unfälle, Schäden und anderweitige Ansprüche ab, die mit dem Abbrennen von Feuerwerk in Zusammenhang stehen, schreibt der Gemeinderat. (bn)
Kommentar schreiben