Soll Bubikon der Auflösung des Zweckverbands ehemaliges Kreisspital Rüti zustimmen?

Das Kreisspital Rüti in einer Postkartenaufnahme aus den fünfziger Jahren (Bild bn-Archiv)
Das Kreisspital Rüti in einer Postkartenaufnahme aus den fünfziger Jahren (Bild bn-Archiv)

Am 25. September 2022 stimmt Bubikon nicht nur über gewichtige eidgenössische und kantonale Vorlagen ab, sondern muss auch über regionale Fragen entscheiden. Die wichtigste lautet: Soll Bubikon der vom Zweckverbandsvorstand beantragten Auflösung des Zweckverbands ehemaliges Kreisspital Rüti zustimmen?

 

Pikant dabei: Lehnt nur eine einzige der Verbandsgemeinden, in welchen am 25. September abgestimmt wird – Rüti, Dürnten, Bubikon, Hinwil und Hombrechtikon – die Auflösung ab, ist das Geschäft gestorben. «Der Zweckverand bleibt bestehen, die Statuten müssen revidiert werden, und allenfalls müssen weitere Lösungen gesucht werden, wie die Rechtsform der künftigen Trägerschaft aussehen soll», heisst es in einer Medienmitteilung vom 28. März 2022.

 

Weitere Informationen als diese dürre, eine A4-Seite umfassende Medienmitteilung liegen dem Stimmvolk bis jetzt, einen Monat vor der Abstimmung, nicht vor. Obschon das Geschäft offenbar nicht unumstritten ist, und nicht überall eitel Freude darüber herrscht, dass Rüti bei einem Ja den anderen Gemeinden ihre Anteile abkaufen möchte und dass es dabei um erkleckliche Summen geht: Bubikon beispielsweise würde gemäss dieser Medienmitteilung 1,9305 Millionen Franken für seinen 13,5-Prozent-Anteil erhalten.

 

Eine Meinungsbildung im Stimmvolk und eine Parolenfindung in den Parteien haben – mangels ausführlicher Informationen – bisher kaum stattgefunden. Nach Recherchen von buebikernews werden die offiziellen Publikationstexte zur Abstimmung erst diesen Freitag veröffentlicht, kurz vor dem Eintreffen der Stimmcouverts. Es ist bekannt, dass viele Stimmberechtigte die Stimmzettel unmittelbar nach dem Eintreffen ausfüllen und zurückschicken.

 

Laut dem Bubiker Gemeindeschreiber Urs Tanner wird Bubikon in seiner Publikation zu dieser Vorlage auf die entsprechende Anzeige auf der Website von Rüti verlinken, «da die Gemeinde Rüti für dieses Geschäft die wahlleitende Behörde ist». Zum späten Zeitpunkt der Publikation verweist Tanner auf den enstprechenden Paragraphen im Gesetz über die politischen Rechte, der eine Abstimmungpublikation «spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag» vorschreibt. Gesetzlich alles im grünen Bereich also, aber dennoch bemerkswert knapp für eine vertiefte Diskussion im Stimmvolk angesicht der Tragweite der Vorlage. (bn)

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