Schlankere Verfahren bei Energie-Sanierung

Im März 2012 hat der Kantonsrat einstimmig Änderungen beim Planungs- und Baugesetz (PBG) beschlossen, mit denen die kantonale Volksinitiative «Umweltschutz statt Vorschriften» umgesetzt wird. Diese verlangte den Abbau bü-rokratischer Hürden bei energetischen Gebäudesanierungen. Der Regierungsrat hat nun entschieden, dass die Änderungen per 1. April 2013 in Kraft treten.


Neu werden energetische Sanierungen der Gebäudehülle dem Anzeigeverfahren unterstellt. Es handelt sich dabei um ein vereinfachtes und beschleunigtes Bewilligungsverfahren ohne Publikation und Aussteckung des Bauvorhabens. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage.
Bei bestehenden Gebäuden dürfen Aussenwärmedämmungen bis zu 35 cm Dicke unbe-sehen geltender Abstandsvorschriften, Längenmasse und Höhenmasse angebracht wer-den, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (z.B. Aspekte des Denkmalschutzes oder der Verkehrssicherheit). Auch bei der Berechnung der Nutzungsziffern sind nachträglich angebrachte Wärmedämmungen unbeachtlich. Bei Neubauten wird bei besonders guter Wärmedämmung neu ein Bonus bei der Gebäude- und Firsthöhe gewährt.
Neu müssen Solaranlagen grundsätzlich auch in Kernzonen und anderen Schutzzonen bewilligt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sie sorgfältig in Dach- und Fassadenfläche integriert sind und dem Projekt nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegen-stehen.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0