Zuppiger angeklagt!

Staatsanwaltschaft beantragt 13 Monate bedingt

Bild: kgv.ch
Bild: kgv.ch

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat gegen den ehemaligen Hinwiler Nationalrat Bruno Zuppiger und einen ehemaligen Mitarbeiter der Zuppiger & Partner AG Anklage wegen Veruntreuung erhoben. Die Anklageerhebung ist im abgekürzten Verfahren erfolgt.

 

Aufgrund von Medienberichten im Dezember 2011 sowie gestützt auf das Ergebnis von eigenen Abklärungen führte die Staatsanwaltschaft I seit Januar 2012 gegen den ehemaligen Nationalrat Bruno Zuppiger und einen ehemaligen Mitarbeiter der Zuppiger & Partner AG eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung.

 

Angeschuldigte sind geständig

 

Die Beschuldigten sind nach durchgeführter Untersuchung laut Mitteilung der Staazsanwaltschaft "geständig, bei der Abwicklung eines Willensvollstreckermandats für eine verstorbene ehemalige Mitarbeiterin insgesamt rund Fr. 240‘000.-- veruntreut zu haben". Dies, indem sie im Dezember 2006 und im April 2007 aus dem Vermögen der Verstorbenen unrechtmässig Fr. 140‘000.-- bzw. rund Fr. 100‘000.-- auf ein auf die Zuppiger & Partner AG sowie auf ein auf Bruno Zuppiger lautendes Konto überweisen liessen. Mit dem überwiesenen Geld sind Verbindlichkeiten der Zuppiger & Partner AG beglichen worden.

 

Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen des abgekürzten Verfahrens nun Anklage am Bezirksgericht Zürich erhoben. Vorgeschlagen sind bedingte Freiheitsstrafen von je 13 Monaten.

 

Das abgekürzte Verfahren

 

Das mit der Revision der Strafprozessordnung eingeführte abgekürzte Verfahren gemäss Art. 358 der Strafprozessordnung (StPO) ermöglicht unter gewissen Voraussetzungen eine beschleunigte Verfahrenserledigung. Ist der Beschuldigte im Wesentlichen geständig und hat er die Zivilforderungen im Grundsatz anerkannt, muss insbesondere nicht mehr über sämtliche Einzelheiten Beweis geführt werden. Das Geständnis wird zu einem Anklageentwurf verarbeitet, mit dem Beschuldigte und Geschädigte einverstanden sein müssen. Die Anklageschrift wird dem Gericht in Form eines Urteilsvorschlages unterbreitet. Das Gericht prüft lediglich, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und den Akten übereinstimmt und die beantragten Sanktionen angemessen sind.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0