Falscher Feueralarm: Das könnte teuer werden

(Bild: buebikernews)
(Bild: buebikernews)

 

Am 4. Juni 2023 schreckte Sirenengeheul die Wolfhauser Bevölkerung aus der sonntagabendlichen Gemächlichkeit: Ein dramatischer Feueralarm im Dorfzentrum hatte die Feuerwehr Bubikon mit einem Grossaufgebot anrücken lassen (buebikernews berichtete). Doch der Alarm, der telefonisch bei der Einsatzzentrale eingegangen war, erwies sich rasch als falsch: kein Feuer weit und breit. Und die Person, welche den Alarm ausgelöst hatte, war nicht mehr erreichbar.

 

Die Identität der Urheberschaft für den falschen Alarm ist inzwischen bekannt, wie Recherchen von buebikernews ergeben haben. Welche Konsequenzen der betreffenden Person drohen, ist noch nicht klar. Unabsichtlich ausgelöste Fehlalarme – beispielsweise durch technische Defekte bei Alarmanlagen –  werden in der Regel erst ab dem zweiten Mal kostenpflichtig. Bei einem «Fehlalarm in guten Glauben» – also bei einer Meldung über einen Notfall durch eine Person, die irrtümlich davon überzeugt ist, dass ein Brand oder ein anderer Notfall vorliegt, ist laut einer Weisung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) eine Verrechnung nicht möglich.

 

Im vorliegenden Fall muss gemäss buebikernews-Recherchen wohl allerdings von einem «böswilligen» beziehungsweise «vorsätzlichen» Fehlalarm ausgeganegn werden. Hier legt die GVZ-Weisung klar fest: «Ein böswilliger/vorsätzlicher Fehlalarm ist eine Meldung über einen Notfall durch eine Person, die weiss, dass kein Notfall vorliegt. Ist die alarmierende Person bekannt, können die Einsatzkosten ihr überbunden werden. Kann sie nicht ermittelt werden, gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde.» (bn)

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