Was stimmt nicht mit der Abwasser-Vorlage – oder mit der Kommunikation dazu?

ARA Schachen in Wolfhausen (Bild: AWEL)
ARA Schachen in Wolfhausen (Bild: AWEL)

 

Wie berichtet, behandeln die Bubiker Stimmberechtigten an der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 13. September 2023 – 19.30 Uhr im Geissbergsaal Wolfhausen –  die neue Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (GebV), die per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt werden soll.

 

Ein erster Versuch, das Gebührenregime zu revidieren, war 2020 abgebrochen worden, und auch gegenüber der neuen Vorlage bestehen offenbar Vorbehalte. Jedenfalls traf nach dem Bericht auf buebikernews bei dieser Redaktion das kritische Schreiben eines aufmerksamen Bubiker Stimmbürgers ein. Darin wurden verschiedene kritische Fragen aufgeworfen. Namentlich stellte der Verfasser fest, dass im beleuchtenden Bericht zur Vorlage von 30 Prozent Grundgebühren für das Regenwasser die Rede sei, während in der Verordnung selber in Artikel 11 die «Gesamterträge aus den Grundgebühren in der Rechnung der öffentlichen Abwasserentsorgung mit «ungefährt 40 bis 70 Prozent des Gesamtertrages der Benützungsgebühren» beziffert werden. Eine solche Diskrepanz zwischen beleuchtendem Bericht und Verordnung sei unzulässig.

 

«Verzichten auf Beantwortung der Fragen»

 

buebikernews unterbreitete in der Folge einige Fragen, die sich aus der Zuschrift ergaben – wie in solchen Fällen üblich und medienrechtlich auch vorgeschrieben – der Gemeindeverwaltung zur Stellungnahme. Dies selbstverständlich ohne Hinweis auf die Identität des Lesers. Gemeindeschreiber Urs Tanner reagierte prompt, mit drei Sätzen: Es wäre «schön», wenn buebikernews Fragesteller aus dem Leserkreis «motivieren könnte, solche Fragen direkt bei der Gemeinde einzureichen». Im übrigen habe er die Fragen weitergeleitet, die Beantwortung benötige «etwas Zeit».

 

Zwei Tage später lag noch immer keine materielle Antwort vor, dafür eine neue Mail-Mitteilung des Gemeindeschreibers: Man möchte dem Fragesteller «gerne eine persönliche Antwort verfassen. Können wir seine Adresse haben?»

 

Natürlich nicht, schrieb buebikernews am 18. August 2023 zurück, denn das würde – unter dem Aspekt des Quellenschutzes – den Abmachungen mit dem Urheber der Fragen widersprechen. buebikernews wäre jedoch froh, eine Antwort insbesondere zur Frage zu bekommen, ob zwischen beleuchtendem Bericht und Verordnung tatsächlich eine Diskrepanz besteht. Diese Frage scheine, unabhängig von der Identität des Verfassers, von öffentlichem Interesse zu sein.

 

Und als Reaktion und vorläufiger Höhepunkt dann das: Gemeindeschreiber Urs Tanner teilte wenige Stunden später mit, die Gemeinde erarbeite zur genannten Vorlage derzeit ein «Fragen & Antwort»-Dokument. «Dieses schalten wir im Laufe der nächsten Woche auf der Gemeindewebseite auf. Es wird bei Bedarf laufend ergänzt.» Darin könne auch die Frage, «ob es eine Diskrepanz zum beleuchtenden Bericht und Verordnung gibt» ein Thema sein. «In diesem Sinne verzichten wir an dieser Stelle auf die Beantwortung der Fragen.»

 

Somit bleibt die Frage nach der Korrektheit des beleuchtenden Berichts zur Siedlungsentwässerungs-Vorlage vorderhand offen. Es handelt es ich um eine höchst interessante Frage, die es zweifellos verdienen würde, ernstgenommen zu werden, ohne Versuche des Abwimmelns und der Zeitverzögerung durch die Gemeindeverwaltung. Das Zürcher Gemeindeamt hat einen Leitfaden zum Wesen des beleuchtenden Berichts verfasst: «Darin sind Vorlagen sachlich und in objektiver Weise wiederzugeben.»  Der beleuchtende Bericht müsse den Stimmberechtigten «helfen, sich eine Meinung über die Abstimmungsvorlage zu bilden».

 

«Unwahr» nicht – höchstens «ungenau» oder «unvollständig»

 

Bei allfälligen Fehlern im Bericht bleibt der Leitfaden allerdings etwas vage: «Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind, beachtliche Gründe dafürsprechen und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr oder unsachlich, sondern lediglich ungenau oder unvollständig sind.» Aber dennoch: «Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid der Stimmberechtigten wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen...»

 

Offen bleibt auch die Frage, warum es der Gemeindeverwaltung scheinbar unangenehm ist, die Qualität des beleuchtenden Berichts zu dieser Vorlage offen und transperent zu diskutieren – zumal gerade Offenheit und Transperenz in der Kommunikation kürzlich von mehreren Bubiker Parteipräsidenten dem neuen Führungsgremium der Gemeinde attestiert wurden...

 

(bn)

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