Do

08

Dez

2011

Bruno Zuppiger: Ein Fall für den Staatsanwalt?

Bild: www.weltwoche.ch Bild: www.weltwoche.ch

Gut möglich, dass sich die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit dem Fall Bruno Zuppiger befassen wird: Die dem prominenten Hinwiler SVP-Politiker von der Presse vorgeworfenen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit einem Willensvollstreckermandat sind Offizialdelikte: Die Staatsanwaltschaft muss von Amtes wegen prüfen, ob strafbare Handlungen vorliegen. Daran ändert auch die offenbar erfolgte "Wiedergutmachung" nichts.

 

Veruntreuung wird nach Art. 138 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Wer sich in Bereicherungsabsicht "eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet" und dies als Mitglied einer Behörde, als Vormund, Beistand  als berufsmässiger Vermögensverwalter oder sonstwie in beruflicher Tätigkeit tut, begeht sogar eine qualifizierte Veruntreuung, die mit bis zu 10 Jahren Gefängnis bestraft wird. Ein Willensvollstreckermandat fällt zweifellos unter den qualifizierten Tatbestand.

 

Auch wenn im konkreten Fall eine Einigung zwischen Zuppiger und der Gegenpartei erzielt wurde und die Geschädigten auf die angedrohte Strafanzeige verzichtet haben: Bei Offizialdelikten müssen die Strafverfolgungsbehörden, sobald sie Kenntnis von einem ausreichenden Anfangsverdacht haben, den Sachverhalt von Amtes wegen überprüfen. Das Argument Zuppigers und der SVP, es sei "niemand zu Schaden gekommen", verfängt nicht. Vereinfacht gesagt: Wenn ein Dieb reumütig oder aus Angst vor einer Strafanzeige das Diebesgut zurückerstattet, wirkt sich das allenfalls strafmildernd aus, das Delikt Diebstahl wird dadurch aber nicht ungeschehen gemacht.

 

Die belastenden Dokumente, die die "Weltwoche" präsentiert hat, namentlich die von Zuppiger persönlich veranlasste Überweisung von 100 000 Franken auf ein persönliches Konto, dürften einen Anfangsverdacht zweifellos begründen und die Eröffnung einer Strafuntersuchung nötig machen. Damit ist allerdings nichts über den Ausgang einer solchen Untersuchung gesagt. Eine solche müsste auch dann im Interesse Zuppigers selber sein, wenn sich seine Unschuld im strafrechtlichen Sinne erweisen sollte.

 

Bei den Geschädigten im Fall Zuppiger handelt es sich laut der "Südostschweiz" um die Pro Senectute und die Krebsliga Schweiz. Diesen Institutionen wollte die Mitarbeiterin Zuppigers, die ihn als Willensvollstrecker eingesetzt hatte, nach ihrem Tod ihr Vermögen von knapp 260 000 Franken hinterlassen.

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