Fr
02
Dez
2011
Abfuhr für die Suizidhilfeorganisation von Ludwg A. Minelli vor Bundesgericht: Weil ein Anfangsverdacht für selbstsüchtiges Handeln gegeben sei, muss Dignitas Akten über einen "Sonderbeitrag" zweier sterbewilliger Frauen offenlegen.
Eine betagte Frau aus Deutschland und ihre Tochter hatten sich im Juni 2010 mit Unterstützung von Dignitas das Leben genommen. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland fand bei den Toten
Aufzeichnungen, in denen von der Überweisung eines «Sondermitgliedschaftsbeitrags» an den Suizidhilfeverein von Ludwig A. Minelli die Rede war.
Die Strafverfolgungsbehörden forderten Dignitas in der Folge auf, sämtliche Dokumente zu den Zahlungen der beiden Frauen zu liefern. Aufgrund dieser Unterlagen wird zu entscheiden sein, ob
Vertreter von Dignitas allenfalls aus selbstsüchtigen Gründen und damit in strafbarer Weise Beihilfe zum Doppelsuizid geleistet haben.
Im vergangenen April gab Dignitas die Dokumente nach einigem Hin und Her schliesslich heraus. Gleichzeitig verlangte Dignitas die Versiegelung der Akten bis zu einem endgültigen Entscheid über
eine Freigabe zu Handen der Staatsanwaltschaft. Deren Gesuch um Entsiegelung hiess das Zürcher Obergericht im August gut.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Dignitas nun abgewiesen. Gemäss dem Urteil besteht ein hinreichender Verdacht auf eine mögliche Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord aus
selbstsüchtigen Gründen. Gemäss den Statuten verlange Dignitas für den Aufwand eines begleiteten Freitodes zwischen 6000 und 7500 Franken.
Nach Ansicht der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft genüge allein die Zahlung dieser Aufwandentschädigung zwar nicht für den Verdacht auf selbstsüchtige Motive. Allerdings scheine die Verwendung des
Begriffs «Sondermitgliedschaftsbeitrag» darauf hinzuweisen, dass mehr einbezahlt worden sei, als in den Statuten vorgesehen.