Mi
10
Aug
2011
Der Gemeinderat Bubikon will, nach gehäuften Reklamationen im Zusammenhang mit dem Jugendpavillon in Wolfhausen ("buebikernews" berichtete) den Lärmvorschriften der kommunalen Polizeiverordnung vermehrt Nachachtung verschaffen. Eine gute Gelegenheit diese Verordnung einmal im Detail zu studieren! Dabei lässt sich leicht feststellen, dass verbotener Lärm beileibe nicht nur von schwatzenden, lachenden und Musik hörenden Jugendlichen ausgeht.
Verboten gemäss der Polizeiverordnung der Gemeinde Bubijkon ist "jeder störende Lärm während der Nachtruhe von 22.00 bis 06.00 Uhr" (Art. 19). Zudem soll Lärm "an öffentlichen Ruhetagen sowie von 06.00 bis 07.00 Uhr, von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr" besonders vermieden werden.
Das Singen, Musizieren oder der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen etc. hat zu jeder Tages- und Nachtzeit so zu erfolgen, dass Drittpersonen nicht in unzumutbarer Weise gestört werden. Während der Ruhezeit ist im Wohngebiet das Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten etc. im Freien verboten. Der Polizeivorstand kann Ausnahmen bewilligen oder weitergehende Einschränkungen anordnen. Die Verwendung von Lautsprechern auf Motorfahrzeugen muss durch die Kantonspolizei bewilligt werden. (Art. 20)
Gemäss Art. 21 dürfen "lärmige Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere das Klopfen von Teppichen und Polstermöbeln sowie Arbeiten mit motorbetriebenen Baumsägen, Rasen- und Gartengeräten, nur werktags von 07.00 bis 12.00 Uhr, von 13.30 bis 20.00 Uhr und samstags bis 18.00 Uhr vorgenommen werden."
Etwas erleichtert sind die Vorschriften für Industrie und Gewerbe. Lärmige Arbeitehn sind aber gemäss Art. 22 auch hier von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr klar verboten.
Und ganz wichtig, in der Zeit der privaten Grillfeste und Sommernachtsparties: Gemäss Art. 23 ist das Abfeuern von Feuerwerk in den genannten Ruhezeiten klar verboten, ausgenommen am 1. August und an Silvester.