Do
14
Apr
2011
Die Lärmschutzverordung unterscheidet zwischen drei Belastungsgrenzwerten: Planungswert, Immissionsgrenzwert und Alarmwert.
Der Planungswert (PW) ist in der Regel um 5 Dezibel strenger als der Immissionsgrenzwert dient der lärmschutzgerechten Planung im Baugebiet. In neuen oder noch nicht erschlossenen Bauzonen dürfen die Planungswerte nicht überschritten werden. Bei zu hoher Lärmbelastung sind also mit einem Gestaltungsplan Nutzung, Bauweise und Lärmschutzmassnahmen so zu regeln, dass bei Bauvorhaben die PW am offenen Fenster lärmempfindlicher Räume eingehalten werden. Bei neuen lärmverursachenden Anlagen begrenzen die Planungswerte die Emissionen, indem sie festlegen, wieviel Lärm in der Umgebung einer solchen Anlage tragbar ist.
Der Immissionsgrenzwert (IGW) definiert die Grenze zu schädlichen, zumindest lästigen und erheblich störenden Lärmbelastungen.
In bestehenden Bauzonen sind die Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Der Immissionsgrenzwert ist also der im Baubewilligungsverfahren massgebende Grenzwert.
Der Alarmwert (AW) liegt in der Regel um 5 Dezibel über dem IGW
und bedeutet höchste Dringlichkeit im Rahmen der Sanierung bestehender Lärmquellen. Pegel über dem Alarmwert gelten als extrem. Der Alarmwert ist ein Kriterium für die Dringlichkeit einer Sanierung. Mögliche Lärmschutzmassnahmen oder zumindest Ersatzmassnahmen sind so schnell wie möglich zu treffen.