Mo

28

Mär

2011

Planungszone für zwei Gebiete festgelegt

mw. Der Baudirektion des Kantons Zürich hat für die Gebiete Oberbrüel und Bummeren in Bubikon eine Planungszone festgesetzt. Damit soll der Gemeinde die nötige Zeit eingeräumt werden, die bestehenden Bauvorschriften, die eine baulich unerwünschte Entwicklung zulassen, im Rahmen der bevorstehenden Revision der Nutzungsplanung zu überprüfen und anzupassen.
Die Gebiete Oberbrüel und Bummeren befinden sich am Siedlungsrand von Bubikon und liegen trotzdem in kurzer Gehdistanz zum Ortskern und den öffentlichen Einrichtungen. Im Gebiet Bummeren liegt eine der letzten grösseren zusammenhängenden Bauparzellen der Gemeinde Bubikon. Diese eignet sich gemäss dem Leitbild Siedlungsentwicklung 2009 aufgrund ihrer Lage und Ausrichtung sehr gut für eher dichte, aber dennoch bodenbezogene Wohnformen wie etwa Reiheneinfamilienhäuser.

Die gleiche Zielsetzung kann auch für das Gebiet Oberbrüel formuliert werden, welches praktisch vollständig überbaut ist.

Die Bauten in beiden Gebieten sind teilweise über 60 Jahre alt und entsprechen hinsichtlich Komfort und Energieeffizienz nicht mehr den heutigen Anforderungen. In beiden Gebieten besteht ein Nachverdichtungspotenzial. Bereits sind bei der Gemeinde auch Voranfragen für Ersatzneubauten eingegangen. Die in diesem Zusammenhang vorgenommen Abklärungen haben gezeigt, dass die gültige baurechtliche Regelung eine unerwünschte bauliche Entwicklung zulässt, die zu wenig Rücksicht auf die bestehende Bausubstanz und auf die topographischen Gegebenheiten der beiden Gebiete nimmt.
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat deshalb auf Antrag des Gemeinderates mit Beschluss vom 23. März 2011 für die Gebiete Oberbrüel und Bummeren eine Planungszone festgesetzt. Das Instrument der Planungszone verschafft der Gemeinde die nötige Zeit, die anspruchsvollen Abklärungen und Festlegungen sachlich und rechtlich korrekt sowie politisch abgestützt entwickeln zu können. Ziel ist es, die Bauvorschriften für die beiden Gebiete im Rahmen der bevorstehenden Revision der Nutzungsplaung zu überprüfen und auf die im Leitbild Siedlungsentwicklung 2009 formulierten Ziele abzustimmen. Die Planungszone ist jedoch kein Bauverbot. Bauvorhaben, die der im Gange befindlichen Planung nicht widersprechen, können unter ihrem Regime trotzdem bewilligt werden.

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